Corona-Maßnahmen: Wo 2G Regel und Maskenpflicht gilt

Seit 8. November 2011 haben hier nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt:

  • körpernahen Dienstleistungen,
  • Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte, Hotellerie und ähnliche Settings,
  • den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen),
  • Sport und Freizeiteinrichtungen
  • Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen, davon ausgenommen sind etwa Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder die Begleitung bei der Geburt. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.

Als Übergangsfrist ist bis zum 6. Dezember 2021 der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.

Am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich die 3-G-Regel, in besonders sensiblen Bereichen werden strengere Regeln vorgeschrieben:

  • Mitarbeiter:innen in der Nachtgastronomie und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen), die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test vorweisen. Nur PCR-getestete Personen müssen aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
  • Für Mitarbeiter:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Regel. Nur getestete Personen müssen also eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.

Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.

Für Veranstaltungen gilt:

  • Mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht
  • Mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
  • Mehr als 250 Teilnehmer:innen: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich

Generelle FFP2-Maskenpflicht gilt im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken – überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist.

Foto: BKA / Dragan Tatic

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