Schneechaos am Urlaubsort: Hotelstorno möglich?

Hotelstorno bei Schneechaos

Nach dem Schneechaos der letzten Tage in Österreich, fragen sich viele Urlauber, die wegen unpassierbarer Straßen und Lawinensperren ihr gebuchtes Hotel oder
Ferienappartement am Wintersportort nicht erreichen und somit ihren Erholungsaufenthalt nicht antreten können: Muss ich für das Hotel bezahlen?

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht in einer Aussendung davon aus, dass der einzelne Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zahlen muss.

Wenn das Hotel auf Umwegen nicht erreicht werden kann

Kann aber das Hotel, Appartement oder Zimmer von keinem Urlaubsgast, auch nicht auf Umwegen, erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des „eingeschneiten“ Wintersportortes den Gastwirt.

Ein Urlauber, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, ist daher nicht zur Zahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet.

Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, rät:

Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen gut zu dokumentieren.

Muss ich zahlen, wenn die Wetterlage sich entspannt, ich aber nicht mehr anreisen will?

Wenn die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit besser wird, man aber nicht mehr anreisen möchte, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht für die restlichen Urlaubstage.

Muss ich zahlen, wenn ich durch Schneechaos im Urlaubsquartier bleiben muss?

Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in einem Urlaubsquartier wohnen, so muss er laut VKI die Unterkunft auch bezahlen.

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